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Artikel 11 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2000

Artikel 11

Evakuierte Personen

(1) Die Bestimmung des Artikels 5 Absatz 1 und 3 gelten sinngemäß auch für Personen, die bei einer Katastrophe oder einem schweren Unglücksfall evakuiert werden müssen.

(2) Personen, die bei einer Katastrophe oder einem schweren Unglücksfall als Evakuierte und deren Begleiter in das Gebiet der anderen Vertragspartei gelangt sind, erhalten dort bis zum Zeitpunkt der frühesten Rückkehrmöglichkeit die notwendige Hilfe. Der hilfeersuchende Staat erstattet die Kosten dieser Hilfe und der Rückführung dieser Personen.

(3) Jede Vertragspartei ist verpflichtet, Evakuierte und deren Begleitpersonen, die von seinem Gebiet auf jenes der anderen Vertragspartei gelangt sind, wieder aufzunehmen. Soweit es sich um Personen handelt, die nicht Angehörige der wiederaufnehmenden Vertragspartei sind, bleiben sie dem gleichen ausländerrechtlichen Status wie vor dem Übertritt der Staatsgrenze unterstellt.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

20001085

Dokumentnummer

NOR40015063

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