Abs. 3 wird durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands überlagert.
Artikel 5
Grenzübertritt und Aufenthalt
(1) Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft können die Staatsgrenze ohne Reisedokumente passieren und sich auf dem Gebiet des hilfeersuchenden Staates während des Zeitraumes der Hilfeleistung ohne Sichtvermerk und ohne Aufenthaltsgenehmigung aufhalten. Der Leiter der Hilfsmannschaft hat auf Verlangen ein seine Stellung oder seinen Auftrag bezeugendes Dokument und eine Namensliste der Angehörigen der Hilfsmannschaft vorzuweisen.
(2) Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft und die einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen benötigen für ihre Tätigkeit im Rahmen einer Hilfeleistung auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei keine Beschäftigungsbewilligung.
(3) Bei besonderer Dringlichkeit können die Angehörigen einer Hilfsmannschaft die Staatsgrenze auch außerhalb der Grenzübergangsstellen überschreiten. In diesem Fall ist ein für die Grenzüberwachung zuständiges Organ unverzüglich davon zu unterrichten.
(4) Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft sind berechtigt, auf dem Gebiet des hilfeersuchenden Staates Uniform zu tragen, soferne dies zu ihrer üblichen Ausrüstung gehört. Die Hilfsmannschaft des hilfeleistenden Staates ist berechtigt, auf dem Gebiet des hilfeersuchenden Staates an ihren Fahrzeugen ihre eigenen Warnzeichen zu benutzen.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
20001085
Dokumentnummer
NOR40015057
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