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Artikel 12 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Artikel 12

Evakuierte Personen

(1) Personen, die bei einer Katastrophe als Evakuierte und deren Begleiter vom Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der anderen gelangt sind, erhalten dort bis zum Zeitpunkt der frühesten Rückkehrmöglichkeit die notwendige Versorgung und Hilfe. Der hilfeersuchende Staat erstattet die Kosten dieser Unterstützung und der Rückführung dieser Personen.

(2) Jede Vertragspartei ist verpflichtet, Evakuierte und deren Begleitpersonen, die von seinem Hoheitsgebiet auf dasjenige der anderen Vertragspartei gelangt sind, wieder aufzunehmen. Soweit es sich um Personen handelt, die nicht Angehörige der wiederaufnehmenden Vertragspartei sind, bleiben sie dem gleichen ausländerrechtlichen Status wie vor dem Übertritt der Staatsgrenze unterstellt.

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