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Artikel 12 Gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

Artikel 12

Kontrollierte Lieferung

  1. 1. Die Vertragsparteien ergreifen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die erforderlichen Maßnahmen für den angemessenen Einsatz von kontrollierten Lieferungen für Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen bei auslieferungsfähigen Straftaten mit dem Ziel der Feststellung und Ausforschung jener Personen, die am unerlaubten Handel mit Suchtmitteln und psychotropen Substanzen oder anderen zwischen den Zollbehörden vereinbarten Waren beteiligt sind.
  2. 2. Die Entscheidung über die Durchführung einer kontrollierten Lieferung wird in jedem Einzelfall getroffen und hat im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren der ersuchten Vertragspartei und gemäß den im jeweiligen Fall getroffenen Absprachen und Vereinbarungen zu erfolgen.
  3. 3. Illegale Warensendungen, deren kontrollierte Lieferung vereinbart wird, können im gegenseitigen Einvernehmen der zuständigen Behörden abgefangen und derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden, dass ihr Inhalt unverändert bleibt, entfernt oder ganz oder teilweise ersetzt wird.

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