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Artikel 12 Europäisches Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1958

Artikel 12

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedsstaaten und den beigetretenen Staaten:

(a) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens und die Namen der Mitglieder, die das Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert haben;

(b) die Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde gemäß Art. 10;

(c) jede Mitteilung, die er gemäß Art. 13 erhalten hat, zusammen mit dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens.

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