vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Europäisches Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1958

Artikel 10

Nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nichtmitgliedstaat einladen, diesem Abkommen beizutreten. Ein solcher Beitritt wird am ersten Tage des Monats wirksam, der der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates folgt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)