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Artikel 12 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

Artikel 12

Grenzen der ordentlichen Geschäftstätigkeit

(1) Der ausstehende Gesamtbetrag der von der Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit gewährten Darlehen, Kapitalbeteiligungen und Garantien darf zu keiner Zeit erhöht werden, wenn dadurch der Gesamtbetrag des unverminderten gezeichneten Kapitals und der zum ordentlichen Kapital gehörenden Rücklagen und Überschüsse überschritten würde.

(2) Der Betrag einer Kapitalbeteiligung darf normalerweise einen vom Direktorium auf Grund einer allgemeinen Regel als angemessen festgesetzten Hundertsatz des Grundkapitals des betreffenden Unternehmens nicht überschreiten. Die Bank wird durch eine derartige Beteiligung keinen beherrschenden Einfluß auf das Unternehmen anstreben; sie wird keinen derartigen Einfluß ausüben noch eine direkte Verantwortung für die Leitung eines Unternehmens übernehmen, an dem sie beteiligt ist, es sei denn bei tatsächlicher oder drohender Nichterfüllung der Verpflichtungen in bezug auf die Beteiligung, bei tatsächlicher oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens, an dem sie beteiligt ist, oder bei Vorliegen anderer Umstände, die nach Auffassung der Bank die Beteiligung zu gefährden drohen; in diesem Fall kann die Bank alle Maßnahmen ergreifen und alle Rechte ausüben, die sie zum Schutz ihrer Interessen für erforderlich erachtet.

(3) Der Betrag der von der Bank eingegangenen Kapitalbeteiligungen darf den Gesamtbetrag ihres unverminderten eingezahlten gezeichneten Kapitals, ihrer Überschüsse und ihrer allgemeinen Rücklage zu keiner Zeit überschreiten.

(4) Die Bank darf weder Garantien für Exportkredite übernehmen noch Versicherungsgeschäfte betreiben.

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