Artikel 12
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile behält sich vor, Artikel 21 des Einheitlichen Scheckgesetzes nicht anzuwenden, soweit er sich auf den Inhaberscheck bezieht.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 12
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile behält sich vor, Artikel 21 des Einheitlichen Scheckgesetzes nicht anzuwenden, soweit er sich auf den Inhaberscheck bezieht.
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