Artikel 11.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile behält sich vor,
Artikel 13 des Einheitlichen Scheckgesetzes nicht in sein Landesrecht einzuführen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 11.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile behält sich vor,
Artikel 13 des Einheitlichen Scheckgesetzes nicht in sein Landesrecht einzuführen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)