Artikel 12
Grundsätze für die automatisierte Suche nach Fahrzeugregisterdaten
(1) Für die automatisierte Suche von Fahrzeugregisterdaten verwenden die Parteien eine Version der Softwareanwendung des Europäischen Fahrzeug- und Führerscheininformationssystems (EUCARIS) sowie jeweils aktualisierte Versionen dieser Software, die eigens für die Zwecke von Artikel 12 des Beschlusses 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, entwickelt wurde.
(2) Die automatisierte Suche von Fahrzeugregisterdaten erfolgt innerhalb einer dezentralen Struktur.
(3) Die über das EUCARIS-System ausgetauschten Daten werden in verschlüsselter Form übermittelt.
(4) Welche Dateninhalte der Fahrzeugregisterdaten im Einzelnen ausgetauscht werden ist in den Benutzerhandbüchern festgelegt.
(5) Bei der Umsetzung von Artikel 9 des Übereinkommens können die Parteien Suchen im Zusammenhang mit der Bekämpfung schwerer Straftaten Vorrang einräumen.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Gesetzesnummer
20012974
Dokumentnummer
NOR40272028
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