Artikel 13
Kosten
Jede Partei trägt die Kosten für Verwaltung, Nutzung und Wartung, die ihr aus diesem Durchführungsübereinkommen und insbesondere aus der in Artikel 12 erwähnten EUCARIS-Softwareanwendung erwachsen, selbst.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Gesetzesnummer
20012974
Dokumentnummer
NOR40272029
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
