Verfahrensklauseln
Artikel 12 – Bereitstellung von Informationen
Jede Vertragspartei leitet alle zweckdienlichen Informationen über die von ihr zum Zweck der Einhaltung dieses Übereinkommens getroffenen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, die sich auf Fußball oder andere Sportarten beziehen, in einer der Amtssprachen des Europarats an den Ausschuss für Sicherheit und Schutz bei Sportveranstaltungen weiter.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2021
Gesetzesnummer
20011650
Dokumentnummer
NOR40237764
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