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Artikel 12 Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2001

Artikel 12

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien die Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum ersten Jänner schriftlich kündigt.

Geschehen zu Bratislava, am 15. Dezember 1998 in zwei Urschriften in deutscher und slowakischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

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