vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12 Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Coccau (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.2.1989

Artikel 12

Der vorliegende Vertrag tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die beiden Vertragsstaaten einander auf diplomatischem Wege schriftlich mitteilen, daß die von der jeweiligen Rechtsordnung für das Inkrafttreten vorgesehenen Verfahren durchgeführt wurden. Er wird auf unbestimmte Zeit in Kraft bleiben und kann frühestens zehn Jahre nach seinem Inkrafttreten unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden, falls die beiden Vertragsstaaten nicht einvernehmlich etwas anderes beschließen.

Geschehen zu Wien, am 3. April 1986 in zwei Urschriften in deutscher und italienischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)