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Artikel 11 Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Coccau (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.2.1989

Artikel 11

Jeder Vertragsstaat kann aus mit seiner Sicherheit oder mit anderen öffentlichen Interessen von erheblicher Bedeutung zusammenhängenden Gründen Bestimmungen dieses Vertrages als vorübergehend unanwendbar erklären. Der andere Vertragsstaat ist hiervon sofort schriftlich auf diplomatischem Wege zu benachrichtigen.

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