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Artikel 12 Auslieferung (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.1976

Artikel 12

Ist die Handlung zwar im ersuchenden Staat, nicht aber im ersuchten Staat mit der Todesstrafe bedroht, so darf im ersuchenden Staat an Stelle der Todesstrafe nur eine Freiheitsstrafe verhängt oder vollstreckt werden.

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