Artikel 11
Die Verpflichtung zur Auslieferung wird durch das Fehlen eines Antrages oder einer Ermächtigung, die nach dem Recht des ersuchten Staates erforderlich sind, nicht berührt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 11
Die Verpflichtung zur Auslieferung wird durch das Fehlen eines Antrages oder einer Ermächtigung, die nach dem Recht des ersuchten Staates erforderlich sind, nicht berührt.
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