TITEL III
FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT
ARTIKEL 12
Rechtsstaatlichkeit
(1) Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht messen die Vertragsparteien der Förderung der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, des Zugangs zu den Gerichten und des Rechts auf ein faires Verfahren, besondere Bedeutung bei.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten mit Blick auf das wirksame Funktionieren der Institutionen im Bereich der Rechtsdurchsetzung und der Rechtspflege in vollem Umfang zusammen.
(3) Die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist Richtschnur der gesamten Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183385
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