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ARTIKEL 13 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 13

Schutz personenbezogener Daten

(1) Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den Rechtsinstrumenten und -normen der EU, des Europarats und des Völkerrechts zu gewährleisten.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten unterliegt den in Anhang I genannten Rechtsvorschriften. Die Vertragsparteien übermitteln einander personenbezogene Daten nur, wenn die zuständigen Behörden der Vertragsparteien diese für die Umsetzung dieses Abkommens oder anderer Abkommen zwischen den Vertragsparteien benötigen.

Schlagworte

Rechtsnorm

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183386

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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