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Artikel 12 Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1990

Artikel 12

Die Stelle, die auf Grund eines Ersuchens gemäß Artikel 10 Absatz 1 Satz 3 eine Zustellung selbst oder durch die Post vorgenommen hat, übermittelt der ersuchenden Stelle ein von ihr ausgestelltes Zustellzeugnis oder eine vom Empfänger eigenhändig unterschriebene Bestätigung, die Ort und Tag des Empfangs erkennen lassen.

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