vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1990

Artikel 11

Ersuchen, die auf Vornahme einer Zustellung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Satz 3 gerichtet sind, sollen in denjenigen Fällen, in denen das Recht des ersuchten Staates die Wahl zwischen mehreren Zustellungsarten vorsieht, die Art der gewünschten Zustellung angeben; fehlt eine solche Angabe, steht die Wahl im Ermessen der ersuchten Stelle.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)