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Artikel 12 Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1984

Artikel 12

In allen Fällen, die nicht durch die Bestimmungen dieses Abkommens oder internationaler Übereinkommen geregelt sind, zu deren Vertragsstaaten die beiden Vertragsparteien gehören oder denen sie beigetreten sind, finden die nationalen Rechtsvorschriften der beiden Vertragsparteien Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011583

Dokumentnummer

NOR12149595

alte Dokumentnummer

N9198414530L

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