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Artikel 12 Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.1955

Artikel 12

Die vertragschließenden Teile überlassen ihren Schiffahrtsunternehmungen das Recht, Vereinbarungen über Fragen kommerzieller und technischer Natur, über gegenseitige Hilfe mit Brennstoff bzw. über Einlagerung von Kohle und Öl sowie über gegenseitige Hilfeleistung hinsichtlich der Schiffahrt abzuschließen.

Die Schiffahrtsunternehmungen können mit Genehmigung der zuständigen Behörden insbesondere Vereinbarungen bezüglich der rationellen Aufteilung der Warentransporte auf der Donau zwischen den beiden Staaten treffen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011297

Dokumentnummer

NOR12145641

alte Dokumentnummer

N9195643666L

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