Artikel 12
Die vertragschließenden Teile überlassen ihren Schiffahrtsunternehmungen das Recht, Vereinbarungen über Fragen kommerzieller und technischer Natur, über gegenseitige Hilfe mit Brennstoff bzw. über Einlagerung von Kohle und Öl sowie über gegenseitige Hilfeleistung hinsichtlich der Schiffahrt abzuschließen.
Die Schiffahrtsunternehmungen können mit Genehmigung der zuständigen Behörden insbesondere Vereinbarungen bezüglich der rationellen Aufteilung der Warentransporte auf der Donau zwischen den beiden Staaten treffen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2020
Gesetzesnummer
10011297
Dokumentnummer
NOR12145641
alte Dokumentnummer
N9195643666L
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