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Artikel 12 Abkommen zwischen Österreich und Rumänien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1993

Artikel 12

(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird die „Österreichisch-rumänische Gemischte Kommission für Außenwirtschaftsbeziehungen“ errichtet, welche auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in Österreich und in Rumänien zusammentreten wird.

(2) Zu den besonderen Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören ua.

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