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Artikel 12 Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Artikel 12

Freiwillige Rückkehr und Reintegration

(1) Beide Vertragsparteien fördern die freiwillige Rückkehr von Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, als bevorzugte Option.

(2) Unbeschadet des Artikels 11 unterstreicht die Österreichische Vertragspartei ihre Bereitschaft Rückkehrberatung sowie erforderlichenfalls finanzielle Unterstützung für die freiwillige Rückkehr anzubieten. Darüber hinaus werden Informationen über Unterstützung nach der Ankunft und nach der Rückkehr sowie über Reintegrationshilfe für Rückkehrende in die Republik Indien bereitgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

20012341

Dokumentnummer

NOR40255383

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