Artikel 12
Beendigung der Hilfeleistung
Die Hilfsmannschaften oder die einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen müssen ihre Tätigkeit unverzüglich einstellen, wenn dies die in Artikel 3 Absatz 1 angeführten Behörden verlangen, ansonsten beenden sie ihre Tätigkeit nach ihrer Aufgabenerfüllung. Danach müssen die Hilfsmannschaften und die einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen unverzüglich das Gebiet des Hilfe ersuchenden Staates verlassen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)