Artikel 12
Für das Management verantwortliche Behörden
(1) Die zuständigen Behörden des Empfangsstaats sind in allen Fällen für das Management der Rettungseinsätze und der Hilfeleistungen verantwortlich.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörden übertragen Aufgaben nur an die Leiter von Rettungsteams und einzelne Experten des Entsendestaats, und diese wiederum informieren ihre Untergebenen über die Einzelheiten der Ausführung.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024
Gesetzesnummer
20012722
Dokumentnummer
NOR40266177
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