vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12 Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Artikel 12

Die während der Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens von den Unternehmen beider Staaten übernommenen Rechtsverbindlichkeiten bleiben vom Ablauf des vorliegenden Abkommens unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10010017

Dokumentnummer

NOR12126365

alte Dokumentnummer

N7199657889J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)