Artikel 11
Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen in Verträgen, die auf Grund dieses Abkommens abgeschlossen werden, Schiedsgerichtsklauseln gemäß den von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Regeln aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10010017
Dokumentnummer
NOR12126364
alte Dokumentnummer
N7199657888J
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