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Artikel 11 Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Artikel 11

Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen in Verträgen, die auf Grund dieses Abkommens abgeschlossen werden, Schiedsgerichtsklauseln gemäß den von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Regeln aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10010017

Dokumentnummer

NOR12126364

alte Dokumentnummer

N7199657888J

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