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ARTIKEL 124 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 124

Gegenseitige Amtshilfe

Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen, insbesondere in Artikel 123, vorgesehen sind, leisten die Vertragsparteien nach Maßgabe der Bestimmungen des Protokolls II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zu diesem Abkommen einander gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259876

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