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ARTIKEL 125 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 125

Zollwertermittlung

(1) Bei der Zollwertermittlung im Warenhandel zwischen den Vertragsparteien wenden die Vertragsparteien die Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994, einschließlich späterer Änderungen, an. Diese Bestimmungen werden sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu einer gemeinsamen Herangehensweise in Fragen der Zollwertermittlung zu gelangen.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259877

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