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Artikel 11 Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Artikel 11

Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Bewilligung der Vollstreckung und das Vollstreckungsverfahren nach dem Rechte des Vertragschließenden Staates, in dem die Vollstreckung durchzuführen ist; das gilt auch für die Vollstreckung zur Hereinbringung künftig fällig werdender Unterhaltsansprüche.

Schlagworte

Exekution

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10002042

Dokumentnummer

NOR12027079

alte Dokumentnummer

N2196246859L

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