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Artikel 11 Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung operationeller Programme für die Periode 2014 – 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2017

Artikel 11

Koordination

(1) Die mit der Durchführung der operationellen Programme bzw. Kooperationsprogramme der EU-Strukturfonds in Österreich verbundenen Koordinationsaufgaben werden wie folgt wahrgenommen:

  1. a) Die Aufgaben des Mitgliedstaats Österreich im Rahmen der Strategischen Begleitung gemäß Art. 52 der Dachverordnung sowie die Koordination von programm- und fondsübergreifenden Aktivitäten für Begleitung, Bewertung, Information und Kommunikation sowie Erfahrungsaustausch zwischen den an der Programmdurchführung beteiligten Stellen in Österreich sowie mit der Europäischen Kommission und anderen Mitgliedstaaten werden vom Bundeskanzleramt gemeinsam mit der Geschäftsstelle der ÖROK wahrgenommen.
  2. b) Die Koordination fondsspezifischer Aktivitäten obliegt – unter Wahrung der funktionellen Unabhängigkeit der Prüfbehörden (Art. 6 Abs. 4) – den in Art. 5 Abs. 1 genannten Bundesministerien. Dies betrifft insbesondere die Aufgaben des Mitgliedstaats gemäß Art. 122 Abs. 1 und 2 sowie Art. 123 und 124 der Dachverordnung bzw. Aufgaben gemäß Art. 23 Abs. 4 der ETZ-Verordnung für Kooperationsprogramme gemäß Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 der ETZ-Verordnung.
  3. c) Die Koordination zwischen den an der Durchführung eines operationellen Programms bzw. Kooperationsprogramms beteiligten Stellen, die Wahrnehmung programmspezifischer Informations- und Kommunikationsaufgaben (einschließlich der Erstellung der Kommunikationsstrategie gemäß Art. 116 Abs. 1 der Dachverordnung) sowie die Einrichtung und der Betrieb elektronischer Datenaustauschsysteme zur Ermöglichung des Informationsaustausches zwischen den Begünstigten und den Programmbehörden gemäß Art. 122 Abs. 3 der Dachverordnung obliegt – unbeschadet der Regelung gemäß Art. 4 Abs. 7 lit. b – der jeweiligen Verwaltungsbehörde (Art. 4). Darüber hinaus werden die Verwaltungsbehörden gemäß Art. 4 Abs. 2 mit den Aufgaben gemäß Art. 3 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 184/2014 betraut.

(2) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die beteiligten Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich mit den in Abs. 1 genannten Koordinationsstellen reibungslos zusammenarbeiten und sie bei der Erfüllung ihrer Koordinationsaufgaben bestmöglich unterstützen. Die Vertragspartner stellen weiters sicher, dass die an der finanziellen Durchführung der operationellen Programme bzw. Kooperationsprogramme beteiligten Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich bei der Kofinanzierung einzelner Vorhaben aus Strukturfondsmitteln die Bestimmungen der einschlägigen EU-Verordnungen sowie die in diesen Programmen oder gesonderten Vereinbarungen vorgesehenen Verfahren einhalten und dabei jederzeit volle Transparenz über die kofinanzierten Vorhaben sowie über den Stand der Mittelbindungen und Auszahlungen besteht.

(3) In Ergänzung zu den Regelungen der Dachverordnung betreffend die Aufgaben der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden wird für das operationelle Programme gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a zur Sicherstellung einer reibungslosen Programmkoordination Folgendes vereinbart:

  1. a) Die an das Monitoring zu meldenden Daten über die finanzielle und sachliche Umsetzung des operationellen Programmes werden zwischen der Verwaltungsbehörde, den Programmverantwortlichen Landesstellen, den zwischengeschalteten Stellen und der mit dem Monitoring betrauten Stelle abgestimmt und im in den Verordnungen und Programmdokumenten vorgesehenen Umfang und Detaillierungsgrad den beteiligten Stellen des Bundes und der Länder in geeigneter Form zugänglich gemacht sowie bei Bedarf der Europäischen Kommission und dem Europäischen Rechnungshof.
  2. b) Die Verwaltungsbehörde, die Bescheinigungsbehörde sowie das Bundesministerium für Finanzen informieren einander umgehend über alle von ihnen durchgeführten Veranlassungen zur finanziellen Abwicklung des Programmes. Im Falle einer Verknappung der auf dem Programmkonto verfügbaren Strukturfondsmittel werden die Prioritäten für die weiteren Auszahlungen im Einvernehmen zwischen Bescheinigungs- und Verwaltungsbehörde festgelegt. Weiters informieren Bescheinigungs- und Verwaltungsbehörde einander wechselseitig und umgehend über allfällige Verzögerungen, Umsetzungsprobleme oder Unregelmäßigkeiten bei der finanziellen Abwicklung des Programms und stimmen – im Einklang mit Art. 4 Abs. 7 lit. a – Maßnahmen zur Beseitigung der Probleme miteinander ab und kontrollieren deren erfolgreiche Umsetzung.

(4) Sofern in den in Art. 1 genannten Programmen nichts anderes festgelegt wurde und die Funktion der unter lit. a bis c genannten Programmbehörden von Vertragspartnern in Österreich wahrgenommen wird, gelten folgende Regelungen:

  1. a) Die jährlich zu übermittelnden Vorausschätzungen der voraussichtlichen Zahlungsanträge im laufenden und folgenden Haushaltsjahr gemäß Art. 112 Abs. 3 der Dachverordnung obliegt den Bescheinigungsbehörden unter Einbeziehung der jeweiligen Verwaltungsbehörde und nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Finanzen. Dazu übermitteln die Bescheinigungsbehörden die erforderlichen Angaben gemäß Art. 112 Abs. 3 der Dachverordnung bis zum 25. Jänner und 25. Juli jeden Jahres an das Bundesministerium für Finanzen.
  2. b) Die Bescheinigungsbehörden übermitteln darüber hinaus bis zum 31. Jänner, 31. Juli und 31. Oktober jeden Jahres die Finanzdaten gemäß Art. 112 Abs. 1 und 2 der Dachverordnung an die Europäische Kommission.
  3. c) Die Einreichung der gemäß Art. 138 der Dachverordnung jährlich bis zum 15. Februar zu übermittelnden Unterlagen obliegt den Prüfbehörden. Diese sorgen in enger Abstimmung mit den jeweiligen Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden für die Übereinstimmung der zu übermittelnden Unterlagen.

(5) Mit der Wahrnehmung fondsübergreifender Koordinierungsaufgaben im Zusammenhang mit den Prüftätigkeiten gemäß Art. 127 der Dachverordnung wird die Prüfbehörde gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a beauftragt.

Schlagworte

Informationsaufgabe, Verwaltungsbehörde, Bescheinigungsbehörde

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20009905

Dokumentnummer

NOR40193789

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