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Artikel 11 Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.2000

Artikel 11

Ergänzungen und Änderungen

Gemäß der jeweiligen nationalen Vorschriften können die Vertragsparteien einvernehmlich Änderungen und Ergänzungen zur gegenständlichen Vereinbarung vornehmen.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Gesetzesnummer

20001335

Dokumentnummer

NOR40018384

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