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Artikel 11 Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2000

Artikel 11

Aufgaben der Verbindungsstellen

(1) Zum Zwecke der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Vorbeugung und Bekämpfung von strafbaren Handlungen arbeiten die Verbindungsstellen in den Grenzgebieten, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 3 der vorliegenden Vereinbarung, unmittelbar zusammen. Sie tauschen gegenseitig Informationen aus und gewähren einander die notwendige Unterstützung.

(2) Die Verbindungsstellen wenden darüber hinaus auch die Verfahren und gemeinsamen Einsatzpläne nach Artikel 14 der vorliegenden Vereinbarung an.

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