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ARTIKEL 11 Übereinkommen über Staatenimmunität - Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1976

ARTIKEL 11

(1) Jeder Staat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, kann diesem Protokoll beitreten, nachdem es in Kraft getreten ist.

(2) Der Beitritt geschieht durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats und wird drei Monate nach der Hinterlegung wirksam.

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