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Artikel 11 Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1959

Artikel 11

Die erste Sitzung der Generalversammlung wird binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieser Satzung durch den Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit einberufen.

Die ordentliche Generalversammlung wird jedes Jahr vom Verwaltungsrat binnen sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres einberufen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2026

Gesetzesnummer

20003566

Dokumentnummer

NOR40055561

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