Artikel 11
Technische und organisatorische Vorgaben
(1) Die Parteien halten bei allen Anfragen und Antworten im Zusammenhang mit der Suche und dem Abgleich von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten gemeinsame technische Vorgaben ein.
(2) Diese technischen und organisatorischen Vorgaben sind in dem Durchführungsübereinkommen und den Benutzerhandbüchern festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Gesetzesnummer
20012973
Dokumentnummer
NOR40271997
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