vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2025

Artikel 11

Technische und organisatorische Vorgaben

(1) Die Parteien halten bei allen Anfragen und Antworten im Zusammenhang mit der Suche und dem Abgleich von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten gemeinsame technische Vorgaben ein.

(2) Diese technischen und organisatorischen Vorgaben sind in dem Durchführungsübereinkommen und den Benutzerhandbüchern festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

20012973

Dokumentnummer

NOR40271997

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)