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Artikel 11 Touristische Zusammenarbeit - Kroatien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1998

Artikel 11

Dieses Abkommen wird auf die Dauer von fünf Jahren, beginnend vom Tag seines Inkrafttretens, geschlossen. Danach wird es automatisch um jeweils ein weiteres Jahr verlängert, bis es von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Weg sechs Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit gekündigt wird.

Geschehen in Wien, am 22. Jänner 1998 in zwei Urschriften in deutscher und kroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

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