Artikel 11
(1) Die Staatsgrenze ist in den Strecken, in denen es die örtliche Situation zuläßt, in der Regel direkt, das heißt durch in der Grenzlinie gesetzte Grenzzeichen, vermarkt. Alle übrigen Strecken sind durch Grenzzeichen, die in der Regel doppel- oder wechselseitig neben der Grenzlinie gesetzt sind, indirekt vermarkt.
(2) Zwischen den direkt vermarkten Grenzpunkten verläuft die Staatsgrenze in mathematisch bestimmten Linien, die in der Regel gerade oder gebrochen sind.
(3) Zwischen den indirekt vermarkten Grenzpunkten verläuft die Staatsgrenze in mathematisch bestimmten oder nur in flüssigen Linien.
Schlagworte
Vermarkung
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023
Gesetzesnummer
10000587
Dokumentnummer
NOR12008550
alte Dokumentnummer
N1197547507L
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