Artikel 12
Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ist im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages durch folgende Grenzzeichen vermarkt:
- a) durch eine dreiseitige Säule am Dreiländergrenzpunkt der Vertragsstaaten und der Bundesrepublik Deutschland;
- b) durch Grenzsäulen am Beginn der anderen Sektionen;
- c) durch Haupt-, Zwischen- oder Ergänzungssteine innerhalb der Sektionen entsprechend der Wichtigkeit der Grenzpunkte, durch Holzpfähle in besonderen Ausnahmefällen;
- d) durch indirekt gesetzte Grenzzeichen beim Dreiländergrenzpunkt der Vertragsstaaten und der Slowakischen Republik beim Zusammenfluss von Thaya und March.
Schlagworte
Vermarkung, Grenzpunkt, Hauptstein, Zwischenstein
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023
Gesetzesnummer
10000587
Dokumentnummer
NOR40056453
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