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Artikel 11 Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1956

Artikel 11

In Übereinstimmung mit den multilateralen internationalen Vereinbarungen ist der Transit von Gütern Österreich-Triest-Übersee frei. Dieser Transit erfolgt ohne Diskriminierung und ohne Einhebung von Zöllen, Steuern oder Abgaben, mit Ausnahme derjenigen Abgaben, die für Dienstleistungen eingehoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10011298

Dokumentnummer

NOR40084385

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