vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11: Rechtsstellung Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Artikel 11: Rechtsstellung

1. Die Rechtsstellung des Personals der entsendenden Partei während seines Aufenthalts auf dem Staatsgebiet der empfangenden Partei und die Beurteilung von Schadenersatzansprüchen richten sich nach dem PfP-Truppenstatut und seinem Zusatzprotokoll.

2. Das Personal der entsendenden Partei hat während seines Aufenthalts im Staatsgebiet der empfangenden Partei die nationale Gesetzgebung der empfangenden Partei zu beachten, einschließlich der geltenden Umweltschutz- und Sicherheitsbestimmungen.

3. Die empfangende Partei stellt sicher, dass die für den Aufenthalt des Personals der entsendenden Partei in ihrem Staatsgebiet notwendigen administrativen Voraussetzungen bestehen, und unterstützt das Personal der entsendenden Partei in technischen und logistischen Belangen.

4. Das Personal der entsendenden Partei ist während seines Aufenthalts im Staatsgebiet der empfangenden Partei berechtigt, die militärische Uniform nach den Bestimmungen und Vorschriften der entsendenden Partei zu tragen.

Schlagworte

Umweltschutzbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010546

Dokumentnummer

NOR40211406

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte