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Artikel 10: Flugsicherheit Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Artikel 10: Flugsicherheit

1. Die Parteien sind für den technischen Zustand und die Lufttüchtigkeit der von ihnen eingesetzten Luftfahrzeuge, für deren Ausrüstung und deren sicheres Funktionieren verantwortlich.

2. Im Falle von Unfällen oder Zwischenfällen mit Luftfahrzeugen der entsendenden Partei im Staatsgebiet der empfangenden Partei werden alle technischen Untersuchungen und Verfahren in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung der empfangenden Partei durchgeführt. Die empfangende Partei stellt der entsendenden Partei unverzüglich alle Daten und relevanten Informationen zum Unfall oder zum Zwischenfall zur Verfügung.

3. Die entsendende Partei kann Sachverständige benennen, die das Recht zur Mitwirkung in der Untersuchungskommission der empfangenden Partei sowie zum Zugang zur Unfallstelle und zum Erhalt aller einschlägigen Informationen haben. Der Bericht über die Ergebnisse der Untersuchung ist der entsendenden Partei zu übermitteln.

4. Die empfangende Partei kann auf Ersuchen der entsendenden Partei Sachverständige der entsendenden Partei mit der Durchführung von Teilen der Untersuchung beauftragen.

5. Ergänzend zu den Absätzen 3 und 4 und ohne die Untersuchungen der empfangenden Partei zu behindern, kann die entsendende Partei in Abstimmung mit der empfangenden Partei eine eigene technische Untersuchung eines Unfalls oder Zwischenfalls im Staatsgebiet der empfangenden Partei, in den ein Luftfahrzeug der entsendenden Partei involviert ist, durchführen. Die Kosten einer derartigen Untersuchung werden von der entsendenden Partei getragen.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010546

Dokumentnummer

NOR40211405

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