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ARTIKEL 11 Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.2010

ARTIKEL 11

Änderung des Übereinkommens

1. Erhält der Depositarstaat vom Ständigen Ausschuss einen Vorschlag zur Änderung der Artikel des Übereinkommens oder von einem Vertragsstaat einen Vorschlag zur Änderung des Übereinkommens, dann hat er diese Vorschläge allen Vertragsstaaten zur Annahme vorzulegen.

2. Verlangt ein Vertragsstaat innerhalb von drei Monaten ab dem Tage der Vorlage eines Änderungsvorschlages gemäß Absatz 1 die Aufnahme von Verhandlungen über diesen Vorschlag, so hat der Depositarstaat Vorkehrungen für die Durchführung solcher Verhandlungen zu treffen.

3. Vorausgesetzt, dies wird von allen Vertragsstaaten akzeptiert, tritt die Änderung zum Übereinkommen einen Monat nach Hinterlegung der letzten Zustimmungsurkunde in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt in der Änderung vorgesehen ist. Die Annahmeurkunden sind beim Depositarstaat zu hinterlegen, der diese allen Vertragsstaaten zu notifizieren hat.

Änderung der Anhänge

4. Falls der Ständige Ausschuss einen Beschluss zur Änderung der Anhänge des Übereinkommens fasst, hat der Depositarstaat dies allen Vertragsstaaten zu notifizieren.

5. Die Änderung der Anhänge tritt sechs Monate nach dem Datum der Notifizierung durch den Depositarstaat in Kraft, sofern nicht ein Einwand von der Regierung eines Vertragsstaates eingegangen ist oder nicht ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten in der Änderung vorgesehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2024

Gesetzesnummer

10004209

Dokumentnummer

NOR40116808

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