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Artikel 11 Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 11

Jegliche Streitigkeiten betreffend die Auslegung und die Durchführung dieses Abkommens und die Realisierung einer durch dieses Abkommen geregelten Tätigkeit werden durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.

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