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Artikel 10 Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 10

Der gegenseitige Informationsaustausch gemäß diesem Abkommen erfolgt kostenlos. Soweit die Beschaffung ergänzender Informationen mit bedeutenden Auslagen verbunden ist, werden diese Auslagen von der ersuchenden Vertragspartei ersetzt.

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