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ARTIKEL 11 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Malta)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.8.1973

ARTIKEL 11

Überweisung der Nettoeinnahmen

Jede Vertragspartei gewährt dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den von diesem bzw. diesen Fluglinienunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben zum offiziellen Wechselkurs frei zu überweisen.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019

Gesetzesnummer

10011450

Dokumentnummer

NOR12148130

alte Dokumentnummer

N9197342924L

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