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ARTIKEL 11 Luftverkehrsabkommen (Bahamas)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2026

ARTIKEL 11

HANDELSVERTRETUNG UND KOMMERZIELLE MÖGLICHKEITEN

1. Vertretung des Luftfahrtunternehmens

  1. (a) im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros für die Förderung des Luftverkehrs und den Verkauf von Flugscheinen sowie, in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei, andere für die Durchführung des Luftverkehrs erforderliche Einrichtungen zu errichten die Erbringung von Luftverkehrsleistungen;
  2. (b) im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften dieser anderen Vertragspartei über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung das für die Erbringung von Luftverkehrsleistungen erforderliche leitende, kaufmännische, technische, betriebliche und sonstige Fachpersonal einzuführen und zu unterhalten.
  3. (c) Dieser Personalbedarf kann nach Wahl der benannten Luftfahrtunternehmen durch eigenes Personal beliebiger Staatsangehörigkeit oder durch Inanspruchnahme der Dienste anderer Organisationen, Unternehmen oder Luftfahrtunternehmen gedeckt werden, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tätig und zur Erbringung solcher Dienste im Gebiet dieser Vertragspartei berechtigt sind.
  4. (d) Die Vertreter und das Personal unterliegen den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften der anderen Vertragspartei. In Übereinstimmung mit diesen Gesetzen und sonstigen Vorschriften erteilt jede Vertragspartei den in Absatz 1 genannten Vertretern und Mitarbeitern so bald wie möglich die erforderlichen Arbeitserlaubnisse, nationalen Arbeitsvisa, Aufenthaltserlaubnisse oder gegebenenfalls andere ähnliche Dokumente, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.
  5. (e) Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die von der anderen Vertragspartei benannten Vertretungen der Luftfahrtunternehmen ihre Tätigkeit ordnungsgemäß ausüben können.

2. Verkauf, Umwandlung und Übertragung von Mitteln und Einnahmen

  1. (a) Jedes benannte Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei kann den Verkauf von Luftbeförderungen und damit zusammenhängenden Dienstleistungen im Gebiet der anderen Vertragspartei unmittelbar und/oder nach Ermessen des Luftfahrtunternehmens über seine Verkaufsagenten, andere von dem Luftfahrtunternehmen benannte Vermittler, über ein anderes Luftfahrtunternehmen oder über das Internet betreiben. Jedes Luftfahrtunternehmen hat das Recht, solche Beförderungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen zu verkaufen, und es steht jeder Person frei, solche Beförderungen und Dienstleistungen in der Währung des betreffenden Gebiets oder in frei konvertierbaren Währungen gemäß den örtlichen Währungsvorschriften zu kaufen.
  2. (b) Jedes Luftfahrtunternehmen hat das Recht, Einkünfte aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei in frei konvertierbare Währungen umzurechnen und vom Gebiet der anderen Vertragspartei in sein Heimatgebiet oder in das Land oder die Länder seiner Wahl gemäß den geltenden Rechtsvorschriften zu überweisen. Die Konvertierung und Überweisung ist unverzüglich und ohne diesbezügliche Beschränkungen oder Besteuerung zu dem amtlichen Wechselkurs zuzulassen, der für laufende Transaktionen und Überweisungen an dem Tag gilt, an dem das Luftfahrtunternehmen den ersten Antrag auf Überweisung stellt.
  3. (c) Die Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei sind berechtigt, örtliche Ausgaben, einschließlich Flughafengebühren und Treibstoffkäufe, im Gebiet der anderen Vertragspartei in Landeswährung zu bezahlen. Nach eigenem Ermessen können die bezeichneten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei solche Ausgaben im Gebiet der anderen Vertragspartei in frei konvertierbaren Währungen in Übereinstimmung mit den örtlichen Währungsvorschriften bezahlen.

3. Bodenabfertigung

4. Leasing

5. Code Anteil

  1. (a) ein oder mehrere benannte Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien; und
  2. (b) ein oder mehrere benannte Luftfahrtunternehmen eines Drittlandes; und
  3. (c) alle Anbieter von Land- oder Seeverkehrsdienstleistungen;

6. Intermodaler Verkehr

7. Wartung, Instandhaltung oder Reparatur von Luftfahrzeugen

Schlagworte

Landverkehrsienstleistung

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026

Gesetzesnummer

20013179

Dokumentnummer

NOR40277882

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